Seit der Gründung des Unternehmens im Jahr 1923 hat sich Geiger den Ruf eines verlässlichen, fairen und integren Partners erworben. Diese Werte, die auch in der Firmenphilosophie verankert sind, machen Geiger zu einem angesehenen Familienunternehmen.
Im Einklang mit unserer Unternehmensphilosophie sind ethische Standards und eine loyale Unternehmens- und Führungsstruktur es, die die Wettbewerbsfähigkeit und die Marktposition von Geiger nachhaltig stärken.
Vor diesem Hintergrund bekennen wir uns uneingeschränkt zur Achtung der im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) enthaltenen Menschenrechte und umweltrechtlichen Pflichten.
Wir respektieren die anerkannten Menschenrechte und umweltbezogenen Pflichten und tragen Sorge dafür, im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzungen vorzubeugen. Die nachfolgend aufgelisteten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Verpflichtungen gelten für unser Unternehmen uneingeschränkt, auch wenn es eher unwahrscheinlich erscheint, dass es bei der Abwicklung unserer Projekte in Deutschland, in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum zu derartigen Rechtsverletzungen kommt. Bei Geiger verpflichten wir uns, im Einzelnen folgende Vorgaben strikt zu beachten:
Verbot von Kinderarbeit (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 LkSG)
Unser Unternehmen duldet keinerlei Form von Kinderarbeit. Kinderarbeit im Sinne der ILO-Kernarbeitsnormen 138 und 182 sowie ggf. nationaler Bestimmungen ist in jeder Form verboten. Die Altersgrenze für die zugelassene Beschäftigung liegt nicht unterhalb des schulpflichtigen Alters und in keinem Fall unter 15 Jahren (oder 14 Jahren, sofern es das nationale Recht in Übereinstimmung mit der ILO-Kernarbeitsnorm 138 zulässt). Kinder dürfen keinen gefährlichen, unsicheren, gesundheitsschädlichen oder sittlichkeitsgefährdenden Situationen ausgesetzt werden.
Verbot von Zwangsarbeit und Sklaverei (§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 LkSG)
Unser Unternehmen duldet keinerlei Form von Zwangs- oder Sklavenarbeit, Leibeigenschaft oder Menschenhandel. Niemand darf einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, körperlichen Bestrafung etc. ausgesetzt werden (ILO-Kernarbeitsnormen 29 und 105).
Einhaltung des geltenden Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzrechts (§ 2 Abs. 2 Ziff. 5LkSG)
Der Arbeitsschutz und die Förderung der Gesundheit unserer Mitarbeiter hat für unser Unternehmen höchste Priorität. Deshalb beachten wird das geltende Arbeitsschutzrecht, gleich ob es sich um staatliches Recht (Gesetze, Rechtsverordnungen) oder Regelwerke der Berufsgenossenschaften bzw. sonstige Regelwerke der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) handelt.
Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Ziff. 6 LkSG)
Unser Unternehmen erkennt das Recht aller Mitarbeiter an, Arbeitnehmervertretungen zu bilden und Kollektivverhandlungen zur Regelung von Arbeitsbedingungen zu führen. Alle unsere Beschäftigten werden aufgrund ihrer Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder Arbeitnehmervertretung weder bevorzugt noch benachteiligt.
Verbot der Ungleichbehandlung der Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 Ziff. 7 LkSG)
In unserem Unternehmen ist jedwede Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung von Mitarbeitern untersagt. Insbesondere ist jede Bevorzugung oder Zurücksetzung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung verboten, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Wir beachten den Grundsatz gleicher Entlohnung für gleichwertige Arbeit.
Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (§ 2 Abs. 2 Ziff. 8)
Wir vergüten die Arbeit unserer Firmenangehörigen nach den geltenden Lohntarifverträgen oder — nur sofern die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen - nach den geltenden Mindestlohnregelungen. Für den Fall, dass wir bei der Abwicklung von Projekten im Inland ggf. ausländische Nachunternehmer einsetzen, sorgen wir dafür, dass die Mitarbeiter dieser Nachunternehmer von diesen mindestens den für sie geltenden Mindestlohn erhalten. Sollten wir Projekte im Ausland abwickeln, setzen wir uns dafür ein, dass die Beschäftigten unserer Nachunternehmer entweder den nach dem hierfür anwendbaren Recht geltenden Tariflohn, jedenfalls aber den am Beschäftigungsort geltenden Mindestlohn erhalten.
Verbot schädlicher Umwelteinwirkungen, die die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen beeinträchtigen oder gesundheitsschädlich sind (§ 2 Abs. 2 Ziff. 9 LkSG)
Verbot widerrechtlicher Zwangsräumungen durch Entzug von Land, Wäldern oder Gewässern (§ 2 Abs. 2 Ziff. 10 LkSG)
Verbot des Einsatzes von Sicherheitskräften, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit exzessive Gewalt ausüben (§ 2 Abs. 2 Ziff. 11 LkSG)
Die drei zuletzt angeführten, im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz enthaltenen Verbote könnten wohl nur bei Auslandsaktivitäten in sog. Hochrisikoländern relevant werden. Unser Unternehmen ist jedoch nicht in solchen Ländern tätig. Wir erkennen auch diese Verbote uneingeschränkt an.
Verbot von sonstigen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen (§ 2 Abs. 2 Ziff. 12 LkSG)
Schließlich werden wir jegliche Verhaltensweisen, die nicht in § 2 Abs. 2 Ziff. 1-11 LkSG erfasst sind, aber in besonders schwerwiegender Weise zu Menschenrechtsverletzungen führen können, strikt unterbinden bzw. im Rahmen der uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dagegen vorgehen. Hierzu gehören die Schutzgüter des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1973 (z.B. Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit) sowie des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ebenfalls von 1973 (z.B. Recht auf Wohnen oder Recht auf höchstmögliche körperliche und geistige Gesundheit).
Auch wenn unsere Geschäftstätigkeit von den in § 2 Abs. 3 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz enthaltenen umweltbezogenen Risiken kaum betroffen sein dürfte, verpflichten wir uns bei Geiger nichtsdestotrotz, die hier geltenden Verbote bzw. Verpflichtungen strikt zu beachten und ggf. diesbezüglich von Vertragspartnern begangene Verstöße nicht zu dulden.
Im Einzelnen bestehen folgende Verbote bzw. Verpflichtungen:
Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten (§ 2 Abs.3 Ziff.1 LkSG);
Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen (§ 2 Abs.3 Ziff.2 LkSG);
Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den geltenden Bestimmungen (§ 2 Abs.3 Ziff.3 LkSG);
Verbot der Produktion und Verwendung persistenter organischer Schadstoffe (§ 2 Abs.3 Ziff.4 LkSG);
Verbot der nicht umweltgerechte Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung persistenter organischer Schadstoffe (§ 2 Abs.3 Ziff.5 LkSG);
Ausfuhr und Entsorgung gefährlicher und anderer Abfälle
nur in einen Staat, der das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung unterzeichnet hat und
der die Einfuhr gefährlicher und anderer Abfälle nicht verboten hat und
der seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr gegeben hat und
die gefährlichen oder anderen Abfälle in diesem Staat umweltgerecht behandelt werden (§ 2 Abs.3 Ziff.6, 7 LkSG);
Verbot der Einfuhr gefährlicher und anderer Abfälle aus Staaten, die das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung nicht unterzeichnet haben (§ 2 Abs.3 Ziff.8 LkSG).
Den Anspruch, den wir an uns als integres Unternehmen selbst setzen, haben wir auch an unsere Lieferanten und Partner.
Um unseren Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nachzukommen, haben wir die folgenden Prozesse in unserem eigenen Geschäftsbereich sowie, soweit notwendig, gegenüber unseren unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern etabliert:
Wir haben ein Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten eingerichtet und in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert.
Als Teil unseres Risikomanagements führen wir eine jährliche und anlassbezogene Risikoanalyse durch, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei den Zulieferern zu ermitteln und auf diese Weise zu überprüfen, inwiefern unsere menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen an unser Unternehmen und an unsere Zulieferer in der Lieferkette erfüllt werden. Im Zuge der Risikoanalyse werden alle Geschäftspartner hinsichtlich der im LkSG genannten Risikobereiche analysiert. Dabei wird neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch eine Einschätzung hinsichtlich dem möglichen Schweregrad einer Verletzung und die Einflussmöglichkeit auf den Verursacher berücksichtigt.
Stellen wir im Rahmen der Risikoanalyse menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken fest, ergreifen wir unverzüglich Präventionsmaßnahmen. Ganz wesentlich dabei ist, dass alle Beteiligten ein Bewusstsein hinsichtlich der potentiellen Risiken haben. Dies wird durch regelmäßige Aufklärung und Sensibilisierung der Beteiligten erreicht. Zudem werden durch interne Richtlinien und Verfahrensanweisungen Vorgaben gesetzt und Hilfestellungen an die Hand gegeben, damit alle Beteiligten im Sinne der gesetzlichen Vorgabe handeln und die in dieser Grundsatzerklärung dargelegten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen in den relevanten Geschäftsbereichen umgesetzt werden. Hierzu gehört auch, dass in den Einkaufsprozessen und Beschaffungsstrategien die rechtlichen Auflagen Eingang gefunden haben, damit Risiken bereits im Vorfeld verhindert bzw. minimiert werden. Bei der Auswahl unserer Zulieferer werden wir unsere in dieser Grundsatzerklärung dargelegten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen berücksichtigen. Zudem erwarten wir von unseren Geschäftspartnern, dass diese unsere menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einhalten.
Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen überprüfen wir einmal im Jahr sowie anlassbezogen.
Soweit wir im Rahmen unserer Risikoanalyse feststellen, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht in unserem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, ergreifen wir unverzüglich Abhilfemaßnahmen, um die Verletzung zu beenden.
Die Abhilfemaßnahmen werden entsprechend der aufgetretenen Verletzung individuell und einzelfallbezogen getroffen. Als ultimative Maßnahme steht das Aussetzen bzw. der Abbruch der Geschäftsbeziehung als Option.
Wir haben ein externes Beschwerdeverfahren eingerichtet, welches es allen betroffenen Personen ermöglicht, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind. Das Beschwerdeverfahren ist über unsere Homepageöffentlich zugänglich. In unserem Verhaltenskodex (Code of Conduct) sind weitere Informationen bzgl. Verfahren und Verantwortlichkeiten geregelt. Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens wird von uns mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen überprüft und weiterentwickelt.
Unsere Bemühungen zur Erfüllung unserer Sorgfaltspflichten dokumentieren wir fortlaufend. Darüber hinaus werden wir einen jährlichen Bericht über die Erfüllung unserer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen. Dieser wird spätestens vier Monate nach dem Schluss unseres Geschäftsjahres auf unserer Internetseite veröffentlicht und für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen der von uns durchgeführten Risikoanalyse konnten wir keinerlei Risiken in Bezug auf menschenrechts- und umweltbezogene Belange feststellen.
Die in dieser Grundsatzerklärung dargestellten Prinzipien gelten sowohl für unseren eigenen Geschäftsbereich, d.h. für alle unsere Beschäftigten, als auch für unsere Zulieferer in der Lieferkette. Zudem erwarten wir von unseren Lieferanten und Geschäftspartnern, dass sie sich ebenfalls zur Einhaltung unserer Prinzipien verpflichten und angemessene und wirksame Prozesse entwickeln und verankern, um sowohl die von uns entdeckten Risiken und Verletzungen zu adressieren und zu unterbinden als auch weitere mögliche Risiken zu entdecken. Um unsere Erwartungen an unsere Lieferanten und Geschäftspartner transparent zu kommunizieren, haben wir einen Code of Conduct, welcher Bestandteil aller Lieferantenverträge ist.
Diese Grundrechtserklärung wurde im Dezember 2022 von der Geschäftsleitung der Geiger Gruppe verabschiedet.
12.12.2022 do